BG-Regel 234
BG-Regel 234 Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.